Ungarns Präsident Tamás Sulyok wurde vom Parlament abgesetzt. Seine Amtsperiode wäre erst 2029 ausgelaufen. Zuvor gegangen war dem eine Verfassungsänderung. Doch ist dies alles vereinbar mit rechtsstaatlichen und demokratischen Prinzipien? Und gibt es überhaupt einen ausreichenden Grund für die Absetzung?
Politische Neuanfänge werden häufig mit dem Versprechen verbunden, alte Strukturen aufzubrechen und einen sichtbaren Wandel einzuleiten. Wo dieser Anspruch jedoch auf die Kontinuität staatlicher Institutionen trifft, entstehen Konflikte, die weit über parteipolitische Auseinandersetzungen hinausreichen.
Genau ein solcher Konflikt spielte sich in den vergangenen Monaten in Ungarn ab. Am 18. Juli 2026 endete diese Auseinandersetzung zwischen dem neugewählten Ministerpräsidenten Péter Magyar und Staatspräsident Tamás Sulyok schließlich mit der vorzeitigen Absetzung des Letzteren. Erreicht wurde dies durch die 17. Grundgesetznovelle, die die Amtszeit des amtierenden Staatspräsidenten mit einem einzigen Satz für beendet erklärte. Mit Ablauf der gesetzlichen Frist von fünf Tagen unterzeichnete Sulyok am Samstagabend unter Protest seine eigene Amtsenthebung. Ministerpräsident Magyar konnte sich damit politisch durchsetzen.
Die Frage, warum Tamás Sulyok unbedingt gehen musste, bleibt jedoch offen. Sie stellt sich insbesondere deshalb, weil Magyar machtpolitisch wenig zu gewinnen scheint, da das Amt des Staatspräsidenten in Ungarn repräsentativer Natur und politisch weitestgehend machtlos ist.
Gleichzeitig macht sich die Regierung jedoch angreifbar und setzt sich dem Vorwurf aus, die Grenzen der Rechtsstaatlichkeit zu übertreten, denn eine Amtsenthebung des Staatspräsidenten aus politischen Überlegungen mit Hilfe einer Verfassungsänderung ist in der ungarischen Verfassung eindeutig nicht vorgesehen.
Es besteht vielmehr die Möglichkeit eines regulären Amtsenthebungsverfahrens, dafür müsste dem Staatspräsidenten jedoch eine vorsätzliche Straftat oder eine ähnlich schwere Verfehlung nachgewiesen werden. Diese Option hatte die Tisza-Regierung, wohl aufgrund der schlechten Erfolgsaussichten, verworfen.
Das Beharren des Ministerpräsidenten auf der Absetzung Sulyoks lässt sich im Wesentlichen mit drei Motiven erklären. Erstens entsprach sie einem zentralen Wahlversprechen, mit dem „System Orbán“ zu brechen und dessen personelle Kontinuitäten zu beenden. Zweitens war das Verhältnis zwischen Magyar und Sulyok bereits im Wahlkampf belastet, nachdem Magyar Sulyok wiederholt scharf kritisiert und ihn schließlich für der Ausübung des Amtes unwürdig erklärt hatte. Drittens hatte Péter Magyar bereits im Wahlkampf wiederholt vor einem „polnischen Szenario“ gewarnt und die Befürchtung geäußert, ein Staatspräsident aus dem bisherigen engsten Zirkel der Macht könne zentrale Reformvorhaben der neuen Regierung blockieren.
Bruch mit "System Orbán"
Der Bruch mit dem „System Orbán“ bildete dabei den politischen Hintergrund der Auseinandersetzung. Vor diesem Hintergrund richteten sich seine Angriffe nicht nur gegen die bisherige Regierung, sondern auch gegen jene Amtsträger, die er als Teil dieses Machtgefüges wahrnahm. Noch am Wahlabend forderte er daher neben dem Staatspräsidenten auch den Generalstaatsanwalt sowie die Präsidenten des Verfassungsgerichts, der Kurie und des Nationalen Justizamtes zum „freiwilligen Rücktritt“ auf. Die Absetzung Sulyoks war damit zugleich ein symbolischer Akt, der den politischen Neuanfang der neuen Regierung unterstreichen sollte.
Persönliche Feindschaft
Hinzu trat die persönliche Dimension des Konflikts, der sowohl von politischen Überlegungen als auch von persönlichen Animositäten geprägt war. Magyar hatte Sulyok wiederholt scharf angegriffen und ihn unter anderem wiederholt als „Orbáns Kugelschreiber“ und „Handlanger der Fidesz“ verunglimpft. Zugleich hielt er Sulyok vor, ihm nicht ausreichend gegen die Angriffe Orbáns und der Fidesz beigestanden zu haben. Damit habe Sulyok in der Lesart der Tisza-Partei das Vertrauen der Wähler verspielt. Magyar moniert demnach, dass Sulyok sein Amt zu unpolitisch ausgeübt habe.
Ausschlaggebend hierfür dürfte jedoch weniger eine ideologische Nähe Sulyoks zur Regierungspartei gewesen sein als vielmehr dessen Selbstverständnis als treuer Staatsnotar, denn Sulyok hatte stets ein rein repräsentatives und unpolitisches Amtsverständnis vertreten. Obwohl er von der parlamentarischen Mehrheit aus Fidesz und KDNP zum Staatspräsidenten gewählt worden war, war der frühere Verfassungsrichter und Präsident des Verfassungsgerichts zugleich der erste ungarische Staatspräsident ohne Parteibuch. Er betonte wiederholt, dass das Amt des Staatspräsidenten kein politisches Amt sei und kündigte an, auch gegenüber der neuen Regierung keine obstruktive Haltung einzunehmen. Dieser Maxime folgte er und unterzeichnete schließlich auch seine eigene Amtsenthebung innerhalb der verfassungsrechtlich vorgesehenen Frist. Es ist anzunehmen, dass er auch der Tisza keine Steine in den Weg gelegt hätte.
Ob die Gefahr eines „polnischen Szenarios“, vor dem Péter Magyar im Wahlkampf stets gewarnt hatte, tatsächlich bestand, erscheint hingegen zweifelhaft. Hintergrund seiner Befürchtung war die Entwicklung in Polen, wo der Staatspräsident aufgrund seiner weitreichenden verfassungsrechtlichen Befugnisse wiederholt Reformvorhaben der Regierung verzögern oder blockieren konnte und kann. Insbesondere das präsidentielle Vetorecht verschafft dem polnischen Staatsoberhaupt erhebliche politische Einflussmöglichkeiten.
Die verfassungsrechtliche Stellung des ungarischen Staatspräsidenten unterscheidet sich jedoch grundlegend. Dieser verfügt weder über Exekutivmacht noch über ein effektives Vetorecht. Er verfügt vielmehr über ein verfassungsmäßiges Veto, ein Ex-ante-Antragsrecht beim Verfassungsgericht sowie ein politisches Veto, welches die Rücksendung des Gesetzentwurfs zur Prüfung an das Parlament ermöglicht. Beide Maßnahmen ermöglichen jedoch lediglich eine zeitlich begrenzte Verzögerung und keine Verhinderung der Regierungsarbeit. Beim verfassungsmäßigen Veto wird der Änderungsantrag an das ungarische Verfassungsgericht überstellt. Das Verfassungsgericht kann auf Grundlage der vierten Grundgesetznovelle ab April 2013 nach überwiegender Auffassung jedoch lediglich prüfen, ob die verfahrensrechtlichen Vorgaben verletzt wurden. Eine weiterführende Prüfung, die sich auf den Inhalt der Verfassung oder auf die bisherige Rechtsprechung des Verfassungsgerichts stützt, findet bei Verfassungsnovellen nicht statt.
Repräsentatives Amt
Eine inhaltliche Kontrolle steht an dieser Stelle also weder dem Staatspräsidenten noch dem Verfassungsgericht zu. Eine Prüfung auf Verfassungskompatibilität darf nur bei regulären Gesetzen vorgenommen werden. Beim politischen Veto ist der Einfluss des Staatspräsidenten noch geringer, denn dieses bewirkt lediglich eine Rücksendung an das Parlament. Mit diesem Schritt erlischt jedoch auch sein politisches Vetorecht. Entschließt sich das Parlament, den Gesetzentwurf in unveränderter Form ein zweites Mal vorzulegen, ist der Staatspräsident zur Unterzeichnung binnen fünf Tagen verpflichtet.
Der ungarische Staatspräsident ist demnach lediglich mit einem suspensiven Veto ausgestattet. Ein „polnisches Szenario“, bei dem der Staatspräsident immer wieder die Arbeit der Regierung durch ein präsidentielles Veto weitestgehend blockieren und nur durch eine parlamentarische Vier-Fünftel-Mehrheit überstimmt werden kann, ist im ungarischen System also nicht angelegt. Dennoch hatte Magyar die Amtsenthebung des Staatspräsidenten bereits im Wahlkampf zu einem seiner zentralen Versprechen erhoben und sich durch sein wiederholtes und medienwirksames Beharren auf dieser Forderung letztendlich selbst unter Zugzwang gesetzt. Die Auseinandersetzung um das Amt des Staatspräsidenten entwickelte sich dadurch zunehmend zu einer Frage der politischen Glaubwürdigkeit der neuen Regierung.
Vertrauen unterminiert
Die Amtsenthebung des Staatspräsidenten durch eine Verfassungsänderung könnte jedoch über den konkreten Einzelfall hinaus weitreichende Folgen haben. Sie könnte dabei nicht nur das Vertrauen in die staatlichen Strukturen in Ungarn unterminieren und einen bedenklichen Präzedenzfall schaffen, sondern auch die EU-Kommission vor eine erneute Herausforderung im Umgang mit Ungarn stellen. Sollten die bisher mit Argusaugen auf Ungarn blickenden Akteure über das Vorgehen der neuen Regierung trotz bestehender rechtsstaatlicher Bedenken hinwegsehen, droht ein Vertrauensverlust, der den Vorwurf unterschiedlicher Maßstäbe im Umgang mit Mitgliedstaaten verstärken und das Vertrauen in die europäische Rechtsstaatskontrolle nachhaltig beeinträchtigen könnte. Die große Bekanntheit Orbáns sowie die Länge und mediale Prominenz des bisherigen politischen Konflikts zwischen Budapest und Brüssel dürften zudem dafür Sorge tragen, dass die Entwicklungen weiterhin europaweite Aufmerksamkeit erhalten.